Berliner Räumung

Der Vermieter muss sich bei der Berliner Räumung, wenn es zur Vollstreckung kommt, auf sein Vermieterpfandrecht berufen. Auf diese Weise hat der Gerichtsvollzieher sich nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die in dem Mietobjekt verbleibenden Dinge wirklich einem Vermieterpfandrecht unterliegen oder nicht.

Berliner-Raumung-Schweiz

In der Praxis hat sich im Rahmen des Zwangsräumungsverfahrens die so genannte „Berliner Räumung“ entwickelt.

Der Gerichtsvollzieher kann dem Vermieter im Rahmen der Berliner Räumung nur den Besitz an der Wohnung verschaffen, ohne auch die Einlagerung und Räumung der Besitztümer des Mieters aus der Wohnung vorzunehmen. Und es sind gerade diese Maßnahmen des Gerichtsvollziehers, die enorme Kosten verursachen.

Pro Raum fordern Gerichtsvollzieher durchschnittlich einen Kostenvorschuss von rund 1.000 Euro, vom Vermieter wohlgemerkt: bei einer normalen Drei-Zimmer-Wohnung macht diese Summe einen Vorschuss von ca. 3.000 Euro. Aufgrund mangelnder Zahlungsfähigkeit und/oder -willigkeit des Mieters sind dies dann Kosten, die der Vermieter „abschreiben muss“. Wird hingegen die „Berliner Räumung“ angewendet, beschränkt sich der Vorschuss für die Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers zur Besitzverschaffung an der Wohnung lediglich auf die notwendigen Kosten eines möglichen Schlossaustausches durch einen ortsansässigen Schlüsseldienst. Das ist ungefähr ein Betrag zwischen 200 Euro und 400 Euro.

Das vorteilhafte Modell der „Berliner Räumung“ wird gegenwärtig auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.

Plan ist, dass sofern sich der Vermieter vor Gericht einen Räumungstitel erstreiten konnte, der Gerichtsvollzieher die Wohnung räumen können soll, ohne gleichzeitig die Einlagerung und Wegschaffung der Gegenstände in der Wohnung durchzuführen zu müssen. Die Haftung des Vermieters für die vom Schuldner zurückgelassenen Dinge wird ferner bloß noch auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt. Faktisch kann der Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung nunmehr die vorgefundenen Sachen dokumentarisch festhalten. Im Rahmen des über die Vornahme der Vollstreckungshandlung anzufertigenden Protokolls, soll die jeweilige Dokumentation dann erfolgen. Mit diesem Vorgehen soll zumindest im Streitfall die Beweisführung einerseits über den Bestand, andrerseits über den Zustand der vom Schuldner in die Räume eingebrachten beweglichen Sachen leichter gemacht werden.

Zudem ist von nun an geregelt, wie direkt im Anschluss an die Vollstreckungsmaßnahme mit den in der Wohnung vorgefunden beweglichen Sachen umzugehen ist. Der Vermieter kann frei entscheiden, ob er die Gegenstände des Mieters in eigenen Räumen einlagern möchte, um auf diesem Wege eine schnelle Wiedervermietung der Wohnung zu gewährleisten oder ob er die Sachen einstweilen in der Wohnung belässt. Der Vermieter kann die Dinge verwerten, wenn der Mieter die Sachen dann nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Besitzeinweisung des Vermieters abholt. Die Veräußerung geschieht hierauf im Rahmen einer Versteigerung oder durch freihändigen Verkauf, sollten die Sachen einen Marktpreis haben. Überdies wird durch die neuen gesetzlichen Bestimmungen festgehalten, dass Besitztümer des ehemaligen Mieters, die nicht verwertet werden können, zur Entsorgung freigegeben sind. Auf diese Bestimmungen und die Folgen sollen sowohl der Vermieter als auch der Mieter vom Gerichtsvollzieher hingewiesen werden.

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